Was ist eigentlich Betriebsmedizin?
Um die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen zu dürfen, muss ein Arzt nach seinem Studium - wenn er also bereits „fertiger" Arzt ist - eine zusätzliche Weiterbildung von mindestens einem Jahr durchlaufen. Ärzte mit der Bezeichnung Betriebsmedizin dürfen von Unternehmen als Betriebsarzt eingestellt werden. Der Betriebsarzt berät und unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung.
Der Betriebsmediziner ist somit der Gesundheit der Arbeitnehmer, der Mitarbeiter eines Betriebes verpflichtet. Stellen sich bei einem Arbeitnehmer Beschwerden ein, die er auf seine berufliche Tätigkeit zurückführt, kann er sich jederzeit unter vollem Vertrauensschutz an den Betriebsarzt wenden. Der Betriebsarzt unterliegt ebenso der ärztlichen Schweigepflicht wie jeder andere Arzt.
Der Betriebsarzt soll helfen, arbeitsplatzbedingte Gesundheitsschäden zu erkennen, und er soll inbesondere dazu beitragen, diesen vorzubeugen. Hierzu sollen rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, so dass es möglichst erst gar nicht zu gesundheitlichen Problemen kommt. Hieran muss bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen, welcher Art auch immer, gedacht werden.
Der Betriebsarzt ist insbesondere im präventiven, also vorbeugenden Bereich tätig. Er wird z. B. zu Rate gezogen bei Fragen der Ergonomie und der Hygiene, bei der Organisation der ersten Hilfe, bei Untersuchung der Mitarbeiter, wenn diese besonderen Gefahren oder Belastungen ausgesetzt sind sowie zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen. In ihnen schreiben die Berufsgenossenschaften exakt vor, welche Untersuchungen vorsorglich bei bestimmten, die Gesundheit gefährdenden Tätigkeiten, durchzuführen sind.
Mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat / Personalrat sollte ein Betriebsarzt eng zusammenarbeiten. Gemeinsam wird an den Sitzungen im Arbeitsschutzausschuss teilgenommen.
Der Betriebsarzt ist bei der Anwendung seiner Fachkunde weisungsfrei und nur seinem ärztlichen Gewissen unterworfen. Gerade auch dem Unternehmer gegenüber unterliegt der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Ohne Einverständnis eines Arbeitnehmers dürfen deshalb keinerlei Informationen oder Befunde an den Arbeitgeber weitergereicht werden. Oft ist es natürlich so, dass es im Interesse eines Mitarbeiters liegt, dass gemeinsam mit ihm, dem Betriebsarzt und dem Vorgesetzten oder Betriebsleiter eine Lösung angestrebt wird, um gesundheitliche Schäden abzuwehren, zu beheben oder zu lindern.
Konkrete Informationen
Gute Informationen zur Förderung Ihrer Gesundheit im Berufsleben sowie zur Vorbeugung von Beschwerden und Vermeidung von Krankheiten und Unfällen erhalten Sie auf der Homepage der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Klicken Sie bitte hierfür einfach auf einen der Links. Hier erhalten Sie auch Tipps zu Schutzausrüstungen für Beruf und Sport.
www.suva.ch www.suvapro.ch www.suvaliv.ch www.active-online.ch
Bildquelle(n):
Bild 1, 2, 3: Martin Schulte-Kellinghaus, „Rheinfelden Baden - Ansichten?"